Trickbetrug: Schaden ist keine außergewöhnliche Belastung
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein finanzieller Schaden, der durch eine Betrugshandlung wie einen sogenannten „Schockanruf“ entstanden ist, nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG
Steuerkanzlei Salzinger19. September 2025


















