Gemeinnützigkeit: Änderung des AO-Anwendungserlasses
Das BMF hat seine Ausführungen zum Gemeinnützigkeitsrecht im Anwendungserlass angepasst. Es wurde folgendes geändert bzw. ergänzt: Förderung der Allgemeinheit bei Kinderbetreuungseinrichtungen (§ 52 AO) Eine
Steuerkanzlei Salzinger10. Juli 2026


















