Pflegepauschbetrag: Nachträgliche Berücksichtigung
Ein Steuerpflichtiger kann für die Pflege eines nahen Angehörigen (z. B. der Eltern) anstelle der tatsächlichen Aufwendungen einen Pflegepauschbetrag als außergewöhnliche Belastung geltend machen (§ 33b Abs. 6 EStG).
Steuerkanzlei Salzinger19. Juni 2026


















