Neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge sind steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn geleistet…
Steuerkanzlei Salzinger2. Mai 2017