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Senkung der Mehrwertsteuer

By 9. Juni 2020Februar 14th, 2021Corona, für alle Steuerpflichtige

Wann gilt welcher Mehrwertsteuersatz?

Bereis in den Verhandlungen des Koalitionsausschusses vom 22. April 2020 wurde die Mehrwertsteuersenkung für Speisen in der Gastronomie ab dem 1. Juli befristet bis zum 30. Juni 2021 beschlossen.
Am 2. Juni 2020 wurde eine auf den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 begrenzte Senkung der Mehrwertsteuersätze von 19 % auf 16 % normaler Satz bzw. 7 % auf 5 % ermäßigter Satz beschlossen.

bis 30.6.20201.7.2020 – 31.12.20201.1.2021 – 30.6.2021ab 1.7.2021
normaler Satz19 %16 %19%19%
ermäßigter Satz7 %5 %7 %7 %
Speisen in der Gastronomie19 %5 %7 %19 %
Getränke in der Gastronomie19 %16 %19 %19 %

Mandanteninformationsbrief Mehrwertsteuersenkung ab 1.7.2020

Rechnungsstellung bei der Verrechnung von Anzahlungen
Zur Darstellung der Anrechnung von Vorauszahlungen auf der Schlussrechnung beachten Sie bitte die vier Beispiele im Umsatzsteueranwendungserlass Abschnitt 14.8

Übergang zum gesenkten Umsatzsteuersatz in der Gastronomie
Das bisher im Entwurf vorliegende BMF-Schreiben zur Mehrwertsteuersenkung sieht vor, dass auf Bewirtungsleistungen bereits in der Nacht vom 30. Juni 2020 auf den 1. Juli 2020 die ab dem 1. Juli 2020 geltenden verminderten Steuersätze von 5 bzw. 19 % angewendet werden können.
Diese Regelung ist grundsätzlich sinnvoll, da nicht unbedingt davon auszugehen ist, dass ein Kassensystem abhängig vom Leistungszeitpunkt den richtigen Steuersatz anwenden kann.

In der Praxis könnte also am 30.06.2020 zum Beginn der Nacht (ca. 21:30 Uhr = Sonnenuntergang) ein Kassenabschluss mit Abrechnung der noch offenen Tische erstellt werden – diese Umsätze unterliegen noch insgesamt 19% (nur Speisen außer Haus 7%). Dann muss die Kasse umprogrammiert werden – Speisen generell 5%, Getränke generell 16%.
Für alle Umsätze ab 21:30 Uhr werden dann im nächsten Kassenabschluss bereits die verminderten Steuersätze berücksichtigt.

Weitere Handlungsbedarf ab 01.07.2020

  • Anpassung von Dauerrechnungen insbesondere Miete
    Der Umsatzsteuerausweis in Mietverträgen bzw. Dauermietrechnungen ist für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 auf 16% zu reduzieren. Dies kann durch eine Ergänzung oder Ausstellung einer neuen Dauermietrechnung erfolgen.
  • Mietzahlung vermindern
    Für sie als gewerblichen Mieter reduziert sich die Mietzahlung um die Umsatzsteuerdifferenz. Am besten überweisen Sie ab dem 01.07.2020 bis 31.12.2020 eine verminderte Monatsmiete.
    Die neue Bruttomiete beträgt 97,478992% der bisherigen Bruttomiete.