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Zulässigkeit des “Framing”

In seiner Entscheidung vom 9.7.2015 stellte der Bundesgerichtshof (BGH) fest, dass der Betreiber einer Internetseite keine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte – die auf einer anderen Internetseite mit Zustimmung des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer zugänglich sind – im Wege des “Framing” in seine eigene Internetseite einbindet.

Die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite (hier auf YouTube) bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des “Framing” stellt nach Auffassung des BGH kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes dar, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union führte auf das im vorliegenden Rechtsstreit eingereichte Vorabentscheidungsersuchen des BGH aus, dass keine öffentliche Wiedergabe vorliegt, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Internetseite mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich sind. Das gilt auch dann, wenn das Werk bei Anklicken des bereitgestellten Links in einer Art und Weise erscheint, die den Eindruck vermittelt, dass es auf der Seite erscheint, auf der sich dieser Link befindet, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Seite entstammt.

Den Ausführungen des EuGH ist nach Ansicht des BGH allerdings zu entnehmen, dass in solchen Fällen eine öffentliche Wiedergabe erfolgt, wenn keine Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorliegt. Danach wäre das Urheberrecht am Film verletzt, wenn es ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bei YouTube eingestellt war.