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Verteilung der Kosten für “außergewöhnliche Belastung” auf mehrere Jahre

Die Einkommensteuer wird auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (sog. außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Außergewöhnliche Belastungen sind grundsätzlich in dem Jahr steuerlich zu berücksichtigen, in dem die Aufwendungen geleistet worden sind.

Das Finanzgerichts Saarland (FG) entschied mit Urteil vom 6.8.2013 aber, dass solche Aufwendungen auf mehrere Jahre verteilt und damit auch steuerlich wirkungsvoller angesetzt werden können. Hohe außergewöhnliche Belastungen würden vielfach steuerlich wirkungslos bleiben, wenn ihnen keine entsprechenden Einkünfte gegenüberstehen.

In dem vom FG entschiedenen Fall baute ein schwerbehinderter Steuerpflichtiger sein Haus behindertengerecht um. Die Umbaukosten betrugen rund 135.000 €. Das FG ließ im entschiedenen Fall eine Verteilung auf 5 Jahre zu. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen, von diesem jedoch wegen Verschuldens des Finanzamtes verworfen, da sie nicht innerhalb der Revisionsfrist eingelegt wurde.

Nunmehr hat das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 23.4.2015 in einem ähnlich gelagerten Fall eine Verteilung der aufgewandten außergewöhnlichen Belastung aus Billigkeitsgründen auf mehrere Veranlagungszeiträume verneint.

Anmerkung: Die Revision zum BFH (Az. VI R 36/15) wurde auch hier zugelassen. Es empfiehlt sich in ähnlich gelagerten Fällen beim Finanzamt eine entsprechende Billigkeitsmaßnahme zu beantragen, gegen die zu erwartende Ablehnung Einspruch einzulegen und in Hinblick auf die anhängige Revision Ruhen des Verfahrens zu beantragen.