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Lesbarkeit ist zwingende Voraussetzung für die Gültigkeit eines Testaments

Ein eigenhändig geschriebenes Testament muss lesbar sein, um wirksam die Erbfolge zu regeln. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) hat das Schreiben einer “alten Dame”, das sich auch mithilfe einer Schriftsachverständigen nicht vollständig entziffern ließ, nicht als wirksames Testament angesehen.

Ein nicht lesbares Schriftstück genügt nicht den Anforderungen an die Form eines wirksamen Testaments. Ein Testament kann durch eigenhändige und unterschriebene Erklärung errichtet werden. Die Eigenhändigkeit der Errichtung setzt voraus, dass der erklärte Wille in vollem Umfang aus dem Geschriebenen hervorgeht. Zwingende Formvoraussetzung ist damit die Lesbarkeit der Niederschrift. Da das im entschiedenen Fall vorgelegte Schriftstück aufgrund seiner Unleserlichkeit bereits kein formgültiges Testament darstellt, war vom Gericht nicht weiter zu untersuchen, ob die Erblasserin wegen Demenz oder Leseunfähigkeit testierunfähig war und ob das Schriftstück überhaupt von ihr stammte.

Ich empfehle daher ein Testament notariell zu errichten:
Dies ist günstiger als die spätere Beantragung eines Erbscheins durch die Erben, ausserdem bekommen Sie durch den Notar auch eine rechtliche Beratung.