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Geschenke an Geschäftspartner

By 18. Februar 2022FAQ

sind steuerlich grundsätzlich nur abziehbar, wenn sie betrieblich veranlasst sind keine Gegenleistung damit verbunden ist und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Empfänger im Wirtschaftsjahr 35 € (netto ohne abziehbare Vorsteuer) nicht übersteigen.

       Beachte:

  • Ist die Umsatzsteuer auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht abzugsfähig, ist sie bei dem Grenzwert von 35 € mit zu berücksichtigen.
  • Bei Übersteigen dieses Betrages entfallen sowohl der vollständige Abzug der Geschenke – Ausgaben als Betriebsausgabe wie auch der Vorsteuerabzug.
  • Aus dem Buchungsbeleg muss der Empfänger ersichtlich sein.
  • Buchungen sind einzeln und getrennt auf gesonderten Konten vorzunehmen.
  • Geschenke sind grundsätzlich vom Empfänger zu versteuern, unabhän­gig ob der Geschenkewert netto über oder unter 35 € liegt. Seit 2007kann die Versteuerung (mit 30 % pauschale Lohn- zzgl. Kirchensteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag vom Bruttobetrag der Anschaffungskosten, d.h. inkl. Umsatz­steuer) optionsweise vom Schenker übernommen werden (siehe Seite 2).
  • Bei der Prüfung der Einhaltung der 35 €-Grenze für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken ist die pauschale Steuer nicht mit einzubeziehen.

Die Finanzverwaltung wendet das entgegenstehende BFH-Urteil vom 30.03.2017, Az. IV R 13/14, nicht an und verweist unverändert auf die Vereinfachungsregelung gem. BMF-Schreiben vom 19.05.2015, Rz. 25.

  • Bei abziehbaren Geschenken bis 35 € ist auch die Steuer als Betriebsausgabe abziehbar. Bei Geschenken über 35 € sind nicht nur die Geschenke – Ausgaben, sondern auch die übernommenen Steuern nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig; gleichfalls entfällt die Berechtigung zum Vorsteuerabzug.
  • Der Empfänger ist über die Versteuerung zu unterrichten; eine besondere Form hierfür ist nicht vorgesehen. Eine Wertangabe ist nicht erforderlich.

Praxishinweise:

  • Für Schenker: Wenn Sie generell die Pauschalsteuer übernehmen wollen, müssen Sie das für alle Geschenke eines Wirtschaftsjahrs tun.
  • Für Beschenkte: Fehlt der Hinweis, dass Ihr „Gönner“ die Steuer übernom­men hat, müssen Sie sich um die steuerliche Behandlung selbst kümmern. Wer ein versteuertes Geschenk für seinen Betrieb nutzt/erhält, kann den gemeinen Wert als Anschaffungskosten absetzen/abschreiben.

Keine Geschenke, daher immer abzugsfähig, sind Kränze und Blumen bei Be­erdigungen. Keine Geschenke sind auch Aufmerksamkeiten aus einem besonderen persönlichen Anlass (Hochzeit, Konfirmation, Geburtstag u.ä.) und es gilt die 60 €-Grenze wie bei Arbeitnehmern. Auch Gewinne aus Gewinnspielen und Prämien für Neukundengewinnung, sollen „regelmäßig“ nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen führen (BMF-Schr. v. 19.5.2015, Rz. 9c und 9e i. d. F. v. 28.06.2018). Nicht betroffen sind auch Streuwerbeartikel bis Anschaffungskosten/Herstellungskosten von 10 € netto (BMF-Schr. RZ. 10).

Bei abziehbaren Geschenken ist grundsätzlich auch der Vorsteuerabzug möglich. Ansonsten ist bei unentgeltlichen Wertabgaben aus nicht-unternehmerischem Anlass Umsatzsteuer fällig bzw. es entfällt direkt der Vorsteuerabzug.